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Ratgeber · Die rechtliche Grundlage

Entrümpelung steuerlich absetzbar? Was Sie beachten müssen

Der einschlägige Rahmen ist § 35a des Einkommensteuergesetzes. Er begünstigt Leistungen, die im Haushalt erbracht werden und die üblicherweise von Haushaltsangehörigen erledigt werden könnten – Putzen, Gartenarbeit, Pflege und eben auch das Ausräumen von Wohnraum.

Für Sie bedeutet das drei Prüfpunkte, die alle erfüllt sein müssen:

Inhalt
✅ Auf einen Blick
Die Leistung wurde im Haushalt erbracht. Eine Räumung in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus erfüllt das. Was außerhalb passiert – der Transport zur Anlage, die Entsorgung dort – gehört nicht dazu. Es gibt eine ordentliche Rechnung. Mit Adresse, Leistungsbeschreibung, ausgewiesener Mehrwertsteuer und – entscheidend – getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten. Die Zahlung erfolgte unbar. Überweisung mit Kontoauszug als Nachweis. Bar geht nicht.

Was absetzbar ist – und was nicht

Der zweite große Missverständnispunkt. Nicht der Rechnungsbetrag ist begünstigt, sondern der Arbeitsanteil.

Deshalb ist die Rechnung entscheidend. Steht dort nur eine Summe, hat das Finanzamt keine Grundlage für den Abzug. Sagen Sie uns bei der Beauftragung, dass Sie absetzen möchten – dann weisen wir die Arbeitskosten gesondert aus.

Praktisch heißt das: Bei uns zahlen Privatkunden gern bar oder per Überweisung. Wenn Sie den Abzug wollen, wählen Sie die Überweisung – und heben Sie Rechnung und Kontoauszug zusammen auf. Beides zusammen ist der Nachweis.

Haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung?

§ 35a unterscheidet zwei Töpfe, die getrennt gelten und unterschiedliche Höchstbeträge haben: haushaltsnahe Dienstleistungen auf der einen Seite und Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung auf der anderen.

Eine Entrümpelung fällt typischerweise in die erste Kategorie. Kommen aber im selben Zug handwerkliche Arbeiten dazu – etwa der Rückbau einer Einbauküche oder die Demontage fester Einbauten –, kann ein Teil dem zweiten Topf zuzuordnen sein. Welche Zuordnung in Ihrem Fall zutrifft, gehört in die Hand Ihrer Steuerberatung; wir stellen die Rechnung so aus, dass beides nachvollziehbar ist.

Haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung

Der häufigste Streitfall: die geerbte Wohnung

Hier wird es heikel, und hier machen die meisten Menschen einen Fehler. Begünstigt sind Leistungen im eigenen Haushalt. Eine Wohnung, in der Sie nie gewohnt haben und die Sie nach dem Erbfall räumen lassen, ist nach gängiger Auslegung nicht Ihr Haushalt.

Ob im Einzelfall dennoch ein Abzug möglich ist – etwa weil die Wohnung zum eigenen Haushalt gehörte oder weil andere Vorschriften greifen –, hängt von Details ab, die wir nicht beurteilen können. Genau diese Frage sollten Sie vor der Beauftragung klären, nicht danach. Zum Ablauf einer Räumung nach einem Erbfall siehe unsere Seite zur Haushaltsauflösung.

Was Mieter wissen sollten

Auch als Mieter können Sie haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, wenn Sie sie selbst beauftragt und bezahlt haben. Das betrifft zum Beispiel die Räumung Ihrer Wohnung vor dem Auszug oder eine Kellerräumung Ihres Abteils.

Wichtig ist auch hier: Rechnung auf Ihren Namen, Zahlung per Überweisung, Arbeitskosten gesondert ausgewiesen. Details zur Wohnungsübergabe stehen unter Wohnungsauflösung.

Unsicher, ob ein Angebot wirklich fair ist?

Schicken Sie uns Fotos Ihrer Räume oder vereinbaren Sie eine kostenlose, unverbindliche Besichtigung vor Ort.

Was Mieter wissen sollten

So stellen wir die Rechnung aus

Damit der Abzug funktioniert, achten wir bei der Ausstellung auf vier Punkte:

Ihre Checkliste vor der Beauftragung
Vollständige Angaben – Firmenanschrift, Steuernummer, Rechnungsdatum, Leistungszeitraum. Ausgewiesene Mehrwertsteuer – gesondert und korrekt. Getrennte Positionen – Arbeitskosten getrennt von Entsorgungs- und Materialkosten. Klarer Leistungsort – die Adresse, an der geräumt wurde.

Für Gewerbekunden, Hausverwaltungen und Notariate stellen wir ohnehin eine reguläre Rechnung mit Zahlungsziel aus. Bei Privatkunden sagen Sie einfach bei der Besichtigung Bescheid.

Jede Rechnung von Entrümpelung Hox weist die Arbeitskosten separat aus – damit Sie den Steuervorteil ohne Rückfragen nutzen können.

Was Sie absetzen können – und was nicht

Position auf der RechnungAbsetzbar?Hinweis
Arbeitskosten✓ Ja20 %, maximal 4.000 € pro Jahr (§ 35a EStG)
Entsorgungs- und Materialkosten✗ Neinmüssen getrennt ausgewiesen sein
Barzahlung✗ Neindas Finanzamt erkennt nur unbare Zahlung an
Rechnung ohne Aufschlüsselung✗ NeinArbeitskosten müssen separat stehen

Wir sind Entrümpler, keine Steuerberater – für Ihren konkreten Fall fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.

Unsere Leistungen im Überblick

Unsere Leistungen im Überblick
Ihre Checkliste vor der Beauftragung
Haushaltsauflösung – der komplette Haushalt inklusive aller Nebenräume. Wohnungsauflösung – Kündigung, Übergabe, Zwangsräumung, besenrein. Kellerräumung – auch bei Feuchtigkeit und schwerem Zugang. Küchenentsorgung – Demontage durch eigene Schreiner, auf Wunsch mit Ankauf. Möbelentsorgung – einzelne Stücke oder ganze Einrichtungen mit Wertanrechnung. Gewerbe- und Büroauflösung – mit Entsorgungsnachweis und DSGVO-konformer Aktenvernichtung. Messiewohnungen und sensible Fälle – diskret, ohne Kommentar.

Preise: Entrümpelung Kosten 2026. Seriosität erkennen: billige Entrümpelungsfirma erkennen – dort steht auch, warum eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ein Qualitätsmerkmal ist. Wer bei Ihnen vor der Tür steht: Lindi Hoxha.

Wo wir arbeiten

Anfahrt inklusive im gesamten Gebiet: Landshut, Altdorf, Ergolding, Essenbach, Vilsbiburg, Geisenhausen, Ergoldsbach, Rottenburg a. d. Laaber, Velden a. d. Vils, Moosburg a. d. Isar, Freising, Erding, Kelheim, Mainburg, Dingolfing, Straubing, Regensburg. Alle Orte: Einsatzgebiete.

Rechnung so, wie Sie sie brauchen

Sagen Sie uns bei der Besichtigung, dass Sie absetzen möchten – wir weisen die Arbeitskosten gesondert aus und stellen auf Überweisung um.

0151 – 29 41 44 95Kostenlose Besichtigung

Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit

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Weil das Gesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen einen unbaren Zahlungsnachweis verlangt – die Regelung soll Schwarzarbeit eindämmen. Ohne Kontoauszug fehlt der Nachweis, und der Abzug entfällt, selbst wenn die Rechnung einwandfrei ist. Überweisen Sie also, wenn Sie geltend machen möchten, und bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug gemeinsam auf.

In der Regel nicht. Begünstigt ist die Arbeitsleistung im Haushalt – was an der Deponie oder Annahmestelle für die Abgabe berechnet wird, gilt als Entsorgungs- beziehungsweise Materialkosten und fällt üblicherweise heraus. Deshalb ist die getrennte Ausweisung auf der Rechnung so wichtig: Sonst kann das Finanzamt den begünstigten Anteil nicht erkennen.

Das ist der häufigste Streitpunkt. Begünstigt sind Leistungen im eigenen Haushalt – eine Wohnung, die nie zu Ihrem Haushalt gehörte, erfüllt das nach gängiger Auslegung nicht. Es gibt Konstellationen, in denen es anders aussieht. Klären Sie das bitte vor der Beauftragung mit Ihrer Steuerberatung, nicht erst mit der Steuererklärung.

Ja, wenn Sie die Leistung selbst beauftragt und bezahlt haben – etwa die Räumung Ihrer Wohnung vor dem Auszug oder Ihres Kellerabteils. Die Rechnung muss auf Ihren Namen lauten und unbar bezahlt sein. Leistungen, die über die Nebenkostenabrechnung laufen, sind ein eigener Fall; dort steht der begünstigte Anteil normalerweise in der Abrechnung.

Das Gesetz kennt zwei getrennte Töpfe mit eigenen Höchstbeträgen: haushaltsnahe Dienstleistungen (typischerweise das Ausräumen) und Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung (etwa der Rückbau fester Einbauten). Kommt beides in einem Auftrag vor, kann eine Aufteilung sinnvoll sein. Wir stellen die Rechnung so aus, dass Ihre Steuerberatung das zuordnen kann.

Keine besondere, aber eine vollständige: Firmenanschrift, Steuernummer, Leistungszeitraum, Leistungsort, ausgewiesene Mehrwertsteuer – und die Arbeitskosten als eigene Position. Sagen Sie einfach bei der Besichtigung, dass Sie absetzen möchten, dann berücksichtigen wir das direkt bei der Ausstellung, statt hinterher korrigieren zu müssen.

Maßgeblich ist bei haushaltsnahen Dienstleistungen üblicherweise das Jahr der Zahlung, nicht das der Leistung. Wenn Sie im Dezember räumen lassen und im Januar überweisen, fällt es in der Regel ins Folgejahr. Falls Sie an einen Höchstbetrag stoßen, kann der Zahlungszeitpunkt also eine Rolle spielen – das ist eine gute Frage für Ihre Steuerberatung.

Entscheidend ist nicht, ob aktuell jemand darin wohnt, sondern ob es sich um Ihren Haushalt handelt beziehungsweise gehandelt hat. Bei einer Wohnung, die Sie selbst bewohnt haben und vor der Rückgabe räumen lassen, ist die Lage klarer als bei einem geerbten Objekt, das Sie nie genutzt haben. Auch hier gilt: vorher klären.

Nein – § 35a betrifft private Haushalte. Bei einer Büro-, Laden- oder Betriebsauflösung geht es steuerlich um Betriebsausgaben, was eine andere Systematik ist und meist günstiger ausfällt. Wir stellen Gewerbekunden eine reguläre Rechnung mit Zahlungsziel aus und liefern auf Wunsch den Entsorgungsnachweis für die Buchhaltung mit.

Wenn wir Verwertbares anrechnen, sinkt der Rechnungsbetrag – und damit die Grundlage für den Abzug. Unterm Strich fahren Sie mit der Anrechnung trotzdem besser, weil sie den vollen Betrag mindert, während der Abzug nur einen Anteil der Arbeitskosten begünstigt. Auf der Rechnung ist die Anrechnung sichtbar ausgewiesen, damit alles nachvollziehbar bleibt.